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Was kostet der Anwalt?

Rechtsschutzanfrage: für Sie kostenfrei!

Wir fragen für Sie kostenlos bei Ihrer Rechtschutzversicherung an, ob und welche Kosten übernommen werden.

Für Erstberatungen bis zu einer Stunde werden von mir 200,00 € brutto in Rechnung gestellt, wenn die Kosten nicht von einer Rechtsschutzversicherung getragen werden.

Wenn die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung getragen werden, wird der übliche Satz mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Dieser Betrag beträgt für die Erstberatung meist 226,10 € brutto.

Im Rahmen der ersten Beratung werden Sie über die voraussichtlichen Kosten Ihres Rechtsstreits informiert, damit Sie Ihr Kosteninteresse einschätzen können. Hierbei habe ich auch immer eine mögliche Kostenerstattung durch den Gegner für Sie im Blick. Sollte keine Vereinbarung über die Vergütung abgeschlossen werden, dann berechnen sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Sollten die gesetzlichen Gebühren für meine Tätigkeit nicht ausreichend sein, um Ihr berechtigtes Anliegen kostendeckend zu vertreten, biete ich Ihnen eine Stundensatzvereinbarung von 250,00 € netto zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer an.

Eine Stundensatzhonorarvereinbarung ist regelmäßig notwendig,

  • im Familienrecht bei isolierten Umgangs- und Sorgerechts-, Abstammungs-, Haushalts- sowie Versorgungsausgleichsangelegenheiten und
  • im Mietrecht bei Betriebskostenfragen, Mieterhöhungen sowie Modernisierungsankündigungen.

Für Vermieter, Verwalter und Eigentümer können kostengünstige Paketleistungen in Verbindung mit einer Mitgliedschaft bei Haus & Grund Reinickendorf oder Haus & Grund Tempelhof angeboten werden. Sprechen Sie mich hierauf gerne an.

Durch die Stundensatzvereinbarung erhalten Sie ein Instrument der Kostensteuerung, weil Sie bestimmen können, wie kostendeckend ich für Sie tätig werde. Es wird für Sie minutengenau abgerechnet. Dieses bedeutet, arbeite ich fünf Minuten für Sie, zahlen Sie genau diese fünf Minuten.

Im gerichtlichen Verfahren ist aber die unterste Grenze die gesetzliche Vergütung, welche nicht unterschritten werden darf.

Wenn auf Grund der Stundensatzvereinbarung die Rechtsverfolgungskosten höher sind als die gesetzlichen Gebühren, wird die Differenz von der Rechtsschutzversicherung nicht gezahlt. Ihre Rechtsschutzversicherung zahlt grundsätzlich nur die Kosten, welche nach dem RVG abzurechnen sind, dazu unter Abzug Ihrer Selbstbeteiligung.

Im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung hat der Mandant, welcher bei Gericht obsiegt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner, jedoch nur in der Höhe der Regelvergütung. Die weiteren Kosten auf Grund der Stundensatzvereinbarung werden nicht erstattet.

Bei geringen Streitwerten ist es daher oftmals unwirtschaftlich, einen Anwalt zu beauftragen. Gewöhnlich verlieren Sie dadurch Geld. Hier kann ich Ihnen anbieten, dass Sie mich nur hinsichtlich der Erstberatung mandatieren und mit Ihnen besprochen wird, wie Sie die weitere Rechtsverfolgungen selbst in die Hand nehmen, z. B. Tipps zur Inverzugsetzung und Möglichkeiten der Durchsetzung Ihrer berechtigten Forderungen.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen erfolgt keine Beratung am Telefon, weil dieses Ihrem Anliegen nicht gerecht wird.

Das Beste ist, Sie vereinbaren einen Termin mit meiner Kanzlei, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Wir gehen gemeinsam Ihr Anliegen durch, sichten die Unterlagen und prüfen die Chancen zur Durchsetzung Ihres Anliegens und entwickeln Strategien zur erfolgreichen Durchsetzung.

Die Kosten der Mediation werden nach Zeitaufwand stundenweise abgerechnet. Ich biete Ihnen eine Stundensatzvereinbarung von 250,00 € netto zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer an. Abgerechnet wird im Minutentakt.

Immer mehr Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten der Mediation. Denn die Kosten der Mediation sind regelmäßig geringer als die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Genaueres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsvertrag. Hier ist geregelt, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Aber auch auf dem Kulanzwege kann die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen und ist hierzu immer öfter bereit.

Nicht nur bei der klassischen Rollenverteilung in der Ehe gibt es die Situation, dass der eine Ehepartner sich auf Grund seines Einkommens keinen Anwalt leisten kann, während der andere über erhebliche monatliche Einkünfte verfügt. In diesem Fall hat der Ehegatte einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Der andere Ehegatte muss ihm den Prozess bezahlen, sogar die Scheidung. Im FamFG heißt der Prozesskostenvorschuss Verfahrenskostenvorschuss.

Es muss sich hierbei um eine persönliche Angelegenheit des Ehegatten handeln. Diese sind z.B. Ehesachen, Familiensachen, Streitigkeiten, die ihren Grund in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, aber auch Ansprüche auf Ersatz eines Körperschadens, Kündigungsschutzprozesse, Rentenprozesse, Verteidigung in Strafverfahren.

Besteht die Vorschusspflicht des Ehegatten, wird Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe vom Gericht nicht gewährt, denn bevor die Gemeinschaft der Steuerzahler belastet werden soll, bleibt die Zahlungspflicht vorrangig „in der Familie“.

Sollten Sie sich keinen Anwalt leisten können, haben Sie die Möglichkeit, für das vorgerichtliche Verfahren einen Berechtigungsschein beim zuständigen Amtsgericht und für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Eine Erstberatung erteilen wir nur nach Vorlage des Berechtigungsscheins, da die Staatskasse nachträgliche Anträge meist ablehnt und die Kosten nicht übernimmt.

Formulare finden Sie hierzu im Download-Bereich.

Als beratender Rechtsanwalt des VHTS und von bestimmten Ortsvereinen von Haus & Grund Berlin besteht zudem die Möglichkeit für Mitglieder, sich kostengünstig beraten zu lassen. Fragen Sie für weitere Informationen Ihren Ortsverein von Haus & Grund. Zu den vergünstigten Beratungskosten für Mitglieder des VHTS erfahren Sie hier mehr.

Ab welchem Einkommen gibt es Hilfe vom Staat?

Einen ersten Überblick können Sie auf der Internetseite www.pkh-rechner.de bekommen und dort berechnen lassen, ob Sie einen Anspruch auf staatliche Leistungen haben.

Ab welchem Einkommen bekomme ich Hilfe vom Staat?

Einen ersten Überblick können Sie auf der Internetseite www.pkh-rechner.de bekommen und dort berechnen lassen, ob Sie einen Anspruch auf staatliche Leistungen haben.